{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Bleibt zu bemerken, dass das Erlassverfahren\nkommunaler Nutzungspläne (auch wenn durch eine Planungsinitiative ausgelöst)\nerst mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat gemäss § 28\nPBG abgeschlossen ist (was ebenfalls bundesrechtlich gefordert ist, Art. 26 RPG).\n\n5.1 Unzulässig ist die Initiative gemäss Gemeinderat auch, weil sie gegen übergeordnetes Recht und dessen Sinn und Geist verstosse. Mit der Initiative sei eine\nÄnderung der kommunalen Nutzungsplanung bzw. des kommunalen Baupolizeirechts dergestalt beabsichtigt, dass ein ganz bestimmtes Gewerbe (Hundeausbildungszentrum, Hundesport und dergleichen) in der Gewerbezone auf dem ganzen\nGemeindegebiet verboten werde (GRB Nr. 350 Ziffer 7.1). Dadurch würden die\nEigentumsgarantie (Art. 26 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie der Grundsatz der\n\n12\nRechtsgleichheit (Art. 8 BV) verletzt. Zudem widerspreche die Initiative den Vorgaben des Raumplanungsgesetzes und des Planungs- und Baugesetzes. Der Gemeinderat bestätigt damit das Ergebnis der (unverbindlichen) Vorprüfung durch\ndas Amt für Raumentwicklung (Vi-act. 5).\n\n5.2 Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, ein Initiativbegehren müsse\neindeutig unzulässig sein, um sie ungültig zu erklären; in Zweifelsfällen sei die Initiative dem Volk zu unterbreiten. Der Gemeinderat führe aus, es sei aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst problematisch, ein ganz bestimmtes Gewerbe zu\nverbieten. Dies aber vermöge keine Ungültigkeit der Initiative zu begründen. Es\nsei Aufgabe des Gesetzgebers zu bestimmen, was als Gewerbe gelte. Verbote\neinzelner Nutzungen würden sich denn auch in verschiedenen Verordnungen finden, so etwa auch im Planungs- und Baureglement der Gemeinde Lachen, das\nvom Regierungsrat genehmigt worden sei.\n\n5.3 Es ist ständige Praxis (siehe auch Erw. 1.3), dass bei der Beurteilung der\nRechtmässigkeit einer Initiative von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jene\nzu wählen ist, welche einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt, und welche anderseits im Sinne\nder verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund\nund Kantonen vereinbar erscheint. Das Prinzip der Unverletzlichkeit des Stimmrechts verlangt, dass die Behörde, welche die Gültigkeit einer Initiative zu prüfen\nhat, diese in dem für die Initianten günstigsten Sinn auslegt. Kann der Initiative in\ndiesem Rahmen ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung\nzu unterstellen (VGE III 2011 181 Erw. 5.6; Urteil BGer 1P.292/2003 vom 5.4.2004\nErw. 1.4; BGE 121 I 334 Erw. 2c; 119 Ia 154 Erw. 2b; 111 Ia 292 Erw. 2; 303 Erw.\n4). Im Weiteren erfolgt die Prüfung der Vereinbarkeit einer Initiative mit übergeordnetem Recht grobmaschig und führt dann zur Ungültigerklärung, wenn der Inhalt\neindeutig unzulässig ist. Gerade bei Planungsinitiativen bestehen bei deren Umsetzung grundsätzlich zahlreiche und griffige Kontrollmöglichkeiten und -pflichten,\nweshalb solche Initiativen nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit als ungültig zu\nerklären sind (VGE 895/05 vom 26.1.2006 Erw. 6.2 mit Verweis auf EGV-SZ 1994\nNr. 13).\n\nDie zitierte Rechtsprechung bezieht sich regelmässig auf Vorlagen, welche in\nForm von allgemeinen Anregungen eingereicht wurden und für die dementsprechend verschiedene Auslegungsmöglichkeiten bestehen. Auch wenn die Prüfung\nder Vereinbarkeit einer Initiative mit übergeordnetem Recht nur grobmaschig erfolgen soll, so hat sie doch auch sicherzustellen, dass der Gemeindeversammlung\n\n13\nkeine Initiative unterbreitet wird, deren Beschluss auf dem Weg der Kassationsbeschwerde gemäss § 95 GOG bzw. einer Stimmrechtsbeschwerde postwendend\nwiederum als rechtswidrig aufgehoben würde (siehe Erw. 1.3). Allerdings gilt es\nauch hier zu wiederholen, dass ein Beschluss über eine (ausformulierte oder unausformulierte) Planungsinitiative ohnehin nicht direkt wirksam würde, sondern\nnoch der Umsetzung bedarf, welche u.a. auch das Ziel verfolgt, eine mit dem übergeordneten Recht vereinbare Umsetzung sicherzustellen. Der Spielraum, dies zu\nbewerkstelligen, ist dabei je kleiner, je klarer und einengender der ausformulierte\nEntwurf einer Planungsinitiative ist. Entsprechend wenig Spielraum besteht bei der\nBeurteilung der Rechtmässigkeit einer in Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereichten Initiative (vgl. Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3.A. Zürich\n2005, S. 185).\n\n"}