{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:47", "Checksum": "ac0881ca75924e53247352e30dfeea38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219\nRegeste:\n20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n4.7.3 Mit dem Nutzungsplanverfahren gemäss §§ 25 ff. PBG (siehe Erw. 4.5)\nweicht der kantonale Gesetzgeber von den Mindestanforderungen an den Rechtsschutz gemäss Art. 33 RPG ab. So ist gemäss Erlassverfahren kommunaler Nutzungspläne nach der öffentlichen Auflage des Entwurfes des Nutzungsplans die\nEinsprache beim Gemeinderat, gegen den Einspracheentscheid die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat und gegen den Beschluss des Regierungsrates\ndie Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht vorgesehen (§§ 25\nund 26 PBG). Der Gemeindeversammlung wird der Entwurf erst nach der rechtskräftigen Erledigung aller Einsprachen vorgelegt; die Gemeindeversammlung kann\nam Entwurf keine Änderungen mehr vornehmen (§ 27 PBG). Demgegenüber verlangt das Bundesrecht nur mindestens eine unabhängige, obere richterliche\nRechtsmittelinstanz (Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG i.V.m. Art. 29a BV; Aemisegger/Haag, a.a.O. Art. 33 Rz 39), wobei nicht zwingend der Nutzungsplan-Entwurf\nanfechtbar sein muss, sondern auch der von der Gemeindeversammlung definitiv\nverabschiedete Nutzungsplan angefochten werden kann (Aemisegger/Haag,\na.a.O. Art. 33 Rz 19).\n\nEs stellt sich deshalb die Frage, ob bei Planungsinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes die bundesrechtlich vorgeschriebene Rechtsschutzgarantie\n\n10\nmittels eigenständigem, die Mindestanforderungen nach Art. 33 RPG erfüllendem\nVerfahren umzusetzen ist oder ein Verfahren festgesetzt werden soll, das an das\nVerfahren für den Erlass kommunaler Nutzungspläne gemäss §§ 25 ff. PBG anlehnt.\n\nAufgrund der Forderung, dass das Erlassverfahren für kommunale Nutzungspläne\nmöglichst einheitlich sein sollte, sowie der Tatsache, dass eine Planungsinitiative\nin der Form des ausgearbeiteten Entwurfes wie jene in der Form der allgemeinen\nAnregung mit dem allfälligen positiven Volksentscheid nicht direkt wirksam wird,\nsondern noch vorgängiger Umsetzungsakte bedarf (Bisaz, a.a.O., Rz 15; das Bundesgericht führte in BGE 139 I 2 Erw. 5.6 aus: \"Die Umsetzung einer Planungsinitiative ist vergleichbar mit der Umsetzung einer als allgemeine Anregung angenommenen unformulierten Verfassungs- oder Gesetzesinitiative.\"), erscheint es\nals angezeigt, ein an das Verfahren für den Erlass kommunaler Nutzungspläne\ngemäss §§ 25 ff. PBG angelehntes Verfahren festzulegen. Dies bedeutet, dass\neine Planungsinitiative immer (unabhängig davon, ob als ausgearbeiteter Entwurf\noder als Anregung) einen rechtsverbindlichen Auftrag an den Gemeinderat darstellt, in eine bestimmte Richtung tätig zu werden (Bisaz, a.a.O., Rz 22). Dabei darf\nder Gegenstand des Begehrens nicht verlassen werden und ist der Sinn der Initiative einzuhalten; innerhalb des entsprechenden Rahmens steht dem Gemeinderat\njedoch eine gewisse, wenn auch auf das mit der Initiative verfolgte Anliegen beschränkte Gestaltungskompetenz zu (BGE 139 I 2 Erw. 5.6 m.w.H.). Diese ist bei\nder nicht ausformulierten Planungsinitiative grösser als bei der Planungsinitiative\nin Form des ausgearbeiteten Entwurfes. Denn aus Art. 34 Abs. 1 BV geht hervor,\ndass die Behörden, welche den in einer Initiative angenommenen Regelungsgehalt umsetzen, eine Regelung auszuarbeiten und zu verabschieden haben, die den\nin der Initiative zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen entspricht (vgl. dazu auch\nErw. 4.4); diese ist bei der ausformulierten Initiative klarer, was die Gestaltungskompetenz einengt (vgl. auch VGE III 2011 181 vom 18.4.2012 Erw. 3.5). In beiden\nFällen ist bei der Umsetzung aber zweifellos insbesondere auf grösstmögliche Vereinbarkeit des Umsetzungsaktes mit dem höherrangigen Recht zu achten (Bisaz,\na.a.O., Rz 22).\n\n4.8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass\n\n• die neue Kantonsverfassung sowohl die Rechtssetzungs- als auch die Verwaltungsinitiative je in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs als auch in Form\nder allgemeinen Anregung zulässt;\n• beide Formen auch zugelassen sind, um auf dem Wege der Initiative Raumplanungsmassnahmen anzuregen, soweit dazu die Gemeindeversammlung\nzuständig ist;\n\n11\n• der Erlass der Nutzungsplanung in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fällt, womit Planungsinitiativen grundsätzlich und in beiden Formen zulässig sind;\n• mit dem Initiativverfahren die bundesrechtlich vorgeschriebene Rechtsschutzgarantie in der Raumplanung nicht gewährleistet ist;\n• deswegen Planungsinitiativen aber nicht ungültig sind, sondern vielmehr der\nbundesrechtlich vorgeschriebene Rechtsschutz zu gewährleisten ist;\n• daher die mit der Planungsinitiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs (genau wie die Planungsinitiative in Form der allgemeinen Anregung) angeregte\nNutzungsplanänderung (z.B. Baureglementsänderung) mit der Annahme\ndurch das Stimmvolk nicht direkt wirksam wird, sondern noch der Umsetzung\nbedarf;\n• die Annahme einer Planungsinitiative (unabhängig der Form) einen rechtsverbindlichen Auftrag an den Gemeinderat darstellt, im Sinne der Initiative ein Erlassverfahren gemäss §§ 25 ff. PBG durchzuführen;\n• der Rahmen dieses Auftrages an den Gemeinderat einerseits durch den Inhalt\nund die Ausgestaltung der Initiative (allgemeine Anregung oder ausformulierter\nEntwurf) sowie anderseits durch die Aufgabe, einen dem übergeordneten\nRecht entsprechenden Entwurf vorzulegen, bestimmt ist.\n\n"}