{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 219\nRegeste:\n20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n4.7.1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden haben dafür zu sorgen, dass\ndie Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2\nRPG); insbesondere sind Nutzungspläne öffentlich aufzulegen (Art. 33 Abs. 1\nRPG; § 25 PBG). Gemäss Bundesgerichtspraxis kann das demokratische Gesetzgebungsverfahren die öffentliche Auflage ersetzen (BGE 138 I 131 Erw. 5.2). Dies\ngilt auch für das Initiativverfahren in kommunalen Angelegenheiten im Kanton\nSchwyz. Der Entscheid des Gemeinderates, auf eine Initiative einzutreten (oder\nnicht einzutreten) ist zusammen mit dem Initiativbegehren im Amtsblatt zu publizieren (§ 8 Abs. 3 GOG). Erachtet der Gemeinderat das Begehren als zulässig,\n8\nlegt er es mit seinem Antrag oder seinem Gegenvorschlag spätestens innert Jahresfrist der Gemeindeversammlung vor (§ 8 Abs. 4 GOG), worauf diese das Initiativbegehren berät (§ 12 GOG). Dabei können auch Abänderungsanträge zur Initiative gestellt werden (Gander a.a.O., S. 403). Mit diesem direktdemokratischen Initiativverfahren, das öffentlich ist und eine breite und informierte Mitwirkung ermöglicht, wird der Vorgabe der öffentlichen Auflage gemäss Raumplanungsrecht entsprochen, womit Art. 4 RPG und Art. 33 Abs. 1 RPG erfüllt sind. Daran ändert die\nTatsache nichts, dass sich am Gesetzgebungsverfahren im Rahmen eines Initiativbegehrens nur die Stimmberechtigten direkt beteiligen können, wogegen sich\ndas Raumplanungsverfahren an alle Betroffenen richtet (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz\n15). Denn auch bei einer Initiative ist es nicht ausgeschlossen, dass sich nicht\nstimmberechtigte Betroffene zur Vorlage äussern und gegebenenfalls gar Beschwerde nach § 95 Abs. 1 GOG erheben (vgl. VGE 895/05 vom 26.1.2006 Erw.\n2.3).\n\n4.7.2 Neben dem öffentlichen Auflageverfahren enthält das Bundesrecht eine\nRechtsschutzgarantie. Wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen\nAusführungsbestimmungen stützen, muss gegeben sein, wobei die Legitimation\nmindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten an das Bundesgericht sowie die volle Überprüfung, d.h. inkl. Ermessensprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (d.h. mindestens\neine obere richterliche Behörde, Art. 29a BV) gewährleistet sein müssen (Art. 33\nAbs. 2 und 3 RPG). Daneben sind auch die verfassungsrechtlichen Verfahrensund Justizgrundsätze zu beachten, so im Wesentlichen die aus den Art. 29 und 30\nBV abgeleiteten allgemeinen Prinzipien der Verwaltungstätigkeit wie Anspruch auf\nrechtliches Gehör, Akteneinsicht, unentgeltliche Rechtspflege, öffentliche Verhandlung, Urteilsverkündigung usw. (Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 Rz 7). Zielt\neine Planungsinitiative auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Vorschriften ab,\nwelche sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, dann ist Art. 33 RPG beachtlich. Dies bedeutet,\ndass nicht jede auf die Änderung eines Baureglementes abzielende Initiative diese\nMinimalvorschriften an das Verfahren gemäss RPG einhalten muss, sondern nur\ndann, wenn sie auf Massnahmen und Verfahren der Raumplanung abzielen, die\nder zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienen (Aemisegger/Haag, a.a.O., Rz 45; vgl. auch Urteil BGer 1P.13/2003\nvom 5.3.2003 Erw. 3.3). Dies ist bei der vorliegenden Initiative, welche die Nutzung\nin der Gewerbezone betrifft, der Fall.\n\n9\nDieser bundesrechtlich vorgeschriebene Rechtsschutz wird im Initiativverfahren\nnicht gewährleistet, in dessen Zentrum die Prüfung die Rechtmässigkeit der Initiative steht und diese Prüfung aufgrund des Grundsatzes \"in dubio pro populo\" nur\ngrobmaschig erfolgt und nur Initiativen für ungültig erklärt werden, die eindeutig\nunzulässig sind. Im Rahmen des Nutzungsplan-Beschwerdeverfahrens erfolgt\neine umfassende Rechtmässigkeits- und Ermessensüberprüfung, während die\nÜberprüfung bei der Zulässigkeitsfrage von Initiativen summarischer ist und sich\nauf zweifelsfreie und offensichtliche Rechtswidrigkeiten beschränkt (EGV-SZ 1994\nNr. 13 Erw. 4b; vgl. auch VGE 895/05 vom 26.1.2006 Erw. 3.5.1 sowie zum Verhältnis des Individualbeschwerdeverfahren gemäss §§ 25 und 26 PBG zur Stimmrechtsbeschwerde in VGE 812/00 vom 16.3.2000 Erw. 5 oder auch Praxis des\nBundesgerichts bei Stimmrechtsbeschwerden BGE 141 I 186 Erw. 3). Wenn nun\naber im Rahmen des Verfahrens der Planungsinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs der bundesrechtlich vorgeschriebene Rechtsschutz nicht gewährleistet wird, hat dies nicht die Ungültigkeit der Initiative zur Folge. Da der\nRechtsschutz gemäss Art. 33 RPG direkt und selbständig anwendbar ist (BGE 111\nIb 13 Erw. 3b), ist es vielmehr Sache des Kantons, den Rechtsschutz sicherzustellen und das Verfahren zu bezeichnen, das bei Annahme einer Planungsinitiative\nin der Form des ausgearbeiteten Entwurfs anzuwenden ist (BGE 138 I 131 Erw.\n5.4.3 f.).\n\n"}