{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:47", "Checksum": "ac0881ca75924e53247352e30dfeea38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219\nRegeste:\n20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n 6\n5.3). Demgegenüber steht die von der Kantonsverfassung neu vorgesehene Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes in einem ausgeprägteren Spannungsverhältnis zum Nutzungsplanverfahren. Es gilt daher zu prüfen, wie sich die\nNeuerung im Initiativrecht auf die Planungsinitiative resp. das Nutzungsplanverfahren auswirkt. Dies vor dem Hintergrund, dass das kantonale Planungs- und\nBaurecht den Erlass kommunaler Nutzungspläne detailliert regelt (§§ 25 ff. Pla-\nnungs- und Baugesetz [PBG, SRSZ 400.100]). Demgemäss informiert der Gemeinderat die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt\ndazu Einwendungen und Vorschläge entgegen. Nach Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne sowie für die zugehörigen Vorschriften aus und unterbreitet sie dem zuständigen Departement (§ 25\nAbs.1 PBG). Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den\nörtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§ 25 Abs.2\nPBG). Jedermann kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat gegen den\nEntwurf schriftlich Einsprache erheben (Populareinsprache, § 25 Abs.3 Satz 1\nPBG). Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen. Gegen einen Einspracheentscheid können gemäss § 26 Abs.2 PBG Personen, die durch diesen berührt\nsind und an seiner Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben\nsowie die in § 11 Abs.4 PBG erwähnten Organisationen Beschwerde gemäss der\nVerordnung über die Verwaltungsrechtpflege (VRP) beim Regierungsrat und gegen dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht führen. Nach der rechtskräftigen\nErledigung der Einsprachen legt der Gemeinderat den Entwurf der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vor. Er kann jene Gebiete, die nach Abschluss\ndes Einspracheverfahrens unbestritten geblieben sind, der Gemeindeversammlung vorzeitig zur Beschlussfassung vorlegen, sofern dies planerisch sinnvoll ist (§\n27 Abs.1 PBG). An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Zo-\nnen- und Erschliessungsplänen sowie den zugehörigen Vorschriften unzulässig (§\n27 Abs.2 PBG). Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann innert zehn\nTagen seit dem Versammlungs- oder Abstimmungstag Beschwerde beim Verwaltungsgericht wegen Verletzung des Stimmrechts oder wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung erhoben werden (§\n27 Abs.3 PBG). Schliesslich bedürfen die Pläne und zugehörigen Vorschriften zu\nihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates (§ 28 PBG).\n\nWürde nun eine Planungsinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs nach\nihrer Gutheissung umgehend die rechtskräftige Zonenplanänderung nach sich ziehen, würde dieses kantonal vorgeschriebene Nutzungsplanverfahren offenkundig\nnicht eingehalten.\n\n7\n4.6 Bei der Regelung des Nutzungsplanverfahrens ist der Kanton nicht frei. Vielmehr hat er mit dem Erlassverfahren kommunaler Nutzungspläne (§§ 25 ff. PBG)\nbundesrechtliche Vorgaben umgesetzt, die insbesondere die Berücksichtigung der\nGrundsätze der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Mitwirkung der Betroffenen\n(Art. 4 sowie Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR\n700]) sowie des (Individual-) Rechtsschutzes (Art. 33 RPG) fordern (vgl. Analyse\nder Planungs- und Baugesetzgebung des Justizdepartementes vom 22.4.1994 im\nAuftrag des Regierungsrates, S. 13).\n\nDemgegenüber ist die Initiative ein eigenständig geregeltes Instrument der direkten Demokratie und nicht speziell auf die Raumplanung ausgerichtet. Solange jedoch das kantonale Recht dies nicht ausdrücklich ausschliesst, kann auf dem\nWege der Initiative auch eine konkrete Raumplanungsmassnahme vorgeschlagen\nwerden (BGE 138 I 131 Erw. 5.2 m.w.H. [Pra 2012 Nr. 99]). Dass die Planungsinitiative als solche im schwyzerischen Recht ausgeschlossen wäre, wird vom Gemeinderat zu Recht nicht behauptet. Die Kantonsverfassung lässt Rechtsset-\nzungs- und Verwaltungsinitiativen je in der Form der allgemeinen Anregung und\ndes ausgearbeiteten Entwurfs zu, solange sie in die Zuständigkeit der Bezirksresp. Gemeindeversammlung fallen. Planungsinitiativen wurden bereits unter der\nalten Kantonsverfassung als im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung erachtet und damit als Rechtsetzungsinitiativen zugelassen (vgl. für viele VGE\nIII 2011 121 vom 8.2.2012 Erw. 1.6.1). Daran ändert die neue Kantonsverfassung\nnichts. Mithin sind Planungsinitiativen (in beiden Formen) im schwyzerischen\nRecht nicht ausgeschlossen. Immerhin müssen aber die Raumplanungsvorgaben\ndes übergeordneten Rechts, namentlich auch zum Raumplanungsverfahren, eingehalten werden, wenn die Raumplanungsmassnahmen mittels Initiative angeregt\nwerden (Urteil BGer 1P.387/2006 vom 19.9.2007 Erw. 3.2).\n\n4.7 Als Vorgaben des übergeordneten Rechts sind insbesondere das öffentliche\nAuflageverfahren (Art. 4 und Art. 33 Abs. 1 RPG) sowie die Rechtsschutzgarantie\n(Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG) zu beachten.\n\n"}