{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 219\nRegeste:\n20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\n4.2 Unter dem Recht der alten Kantonsverfassung (§ 73 altKV) war die Unterscheidung zwischen der Rechtsetzungsinitiative, die sich auf den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verordnung bezieht, und der Verwaltungsinitiative, die sich auf einen Verwaltungsakt bezieht, namentlich deshalb von Bedeutung, weil eine Rechtsetzungsinitiative nur in der Form der allgemeinen Anregung\nzulässig war, während die Verwaltungsinitiative sowohl als allgemeine Anregung,\nals auch in Form des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden konnte. Initiativbegehren in der Nutzungsplanung wurden dabei als Rechtssetzungsinitiativen\nbehandelt, weshalb sie ausschliesslich in Form der allgemeinen Anregung zulässig\nwaren (vgl. EGV-SZ 2007 B 7.1 Erw. 5.2).\n\n5\n4.3 Diese mitunter auf Kritik gestossene Regelung (vgl. Gander, a.a.O., S. 338)\nwurde mit der neuen Kantonsverfassung vom 24. November 2010 aufgegeben.\nZwar sieht § 37 KV in kommunalen Angelegenheiten nach wie vor die Rechtssetzungsinitiative und die Verwaltungsinitiative vor. Indes können beide in der Form\nder allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden (§ 37 Abs. 3 KV). Neu ist es somit auch zulässig, eine Initiative auf Erlass oder\nÄnderung eines rechtssetzenden Erlasses in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fällt.\n\n4.4 Soweit Planungsinitiativen unter dem Recht der alten Kantonsverfassung\nausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden konnten, war nach Gutheissung der Initiative eine entsprechende Vorlage durch den\nGemeinderat auszuarbeiten und der Gemeindeversammlung vorzulegen (§ 8 Abs.\n5 GOG). Der Gemeinderat hatte dabei das Erlassverfahren kommunaler Nutzungspläne zu beachten, insbesondere die öffentliche Auflage sowie das Einspra-\nche- und Beschwerdeverfahren durchzuführen (EGV-SZ 1994 Nr. 13 Erw. 4b;\nEGV-SZ 2009 B7.3). Bei diesem Verfahren mussten die Initianten einer Planungsinitiative in der Form der allgemeinen Anregung akzeptieren, dass der Inhalt ihres\nInitiativbegehren bereits aufgrund der Beratung und allfälliger Änderungsanträgen\nim Rahmen der Gemeindeversammlung modifiziert wurde und die Initiative trotz\nGutheissung durch das Volk im anschliessenden konkretisierenden Nutzungsplanverfahren sowie Einsprache- und Beschwerdeverfahren noch massgeblich verändert werden konnte (vgl. exemplarisch Steinfabrik-Initiative Gemeinde Freienbach:\nVGE 895/05 vom 26.1.2006; VGE III 2009 101 vom 23.9.2009; VGE III 2011 181\nvom 18.4.2012; BGE 139 I 2; vgl. auch Corsin Bisaz, Die Planungsinitiative auf\nÄnderung kommunaler Nutzungspläne, Jusletter, 3.10.2016, Rz 19 f.). Die Initianten können sich im Nutzungsplanverfahrens zwar im Auflageverfahren einbringen\nund auch Einsprache erheben, der weitere Rechtsmittelweg ist ihnen mangels Beschwerdelegitimation jedoch verwehrt. Immerhin sind den Initianten einer Planungsinitiative aber während des Verfahrens Mitwirkungsmöglichkeiten zu geben,\nes ist ihnen Gehör zu verschaffen; so ist ihnen z.B. auch das Recht einzuräumen,\nin einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat oder Verwaltungsgericht Stellung nehmen zu können. Ein selbständiges Rechtsmittel steht ihnen jedoch erst mit der Vorlage des Entwurfs an die Gemeindeversammlung zu. Sie können mit Stimmrechtsbeschwerde rügen, die Vorlage setze die Initiative nicht um\nund verletze damit das Stimmrecht (EGV-SZ 2009 B7.3, vgl. auch BGE 139 I 2).\n\n4.5 Vor allem aber war (und ist) die Planungsinitiative in Form der allgemeinen\nAnregung mit dem Nutzungsplanverfahren vereinbar (vgl. EGV-SZ 2007 B7.1 Erw.\n\n"}