{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:11:47", "Checksum": "ac0881ca75924e53247352e30dfeea38", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 31.01.2017 III 2016 219\nRegeste:\n20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\nE. Unter Verweis auf die Begründung des Nichteintretensbeschlusses vom 28.\nNovember 2016 verzichtet der Gemeinderat G.________ auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Stimmberechtigte können gemäss § 37 Abs. 1 der Verfassung des Kantons\nSchwyz (KV; SRSZ 100.100) einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen. Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder\ndie Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen (§ 37 Abs. 2 KV). Die Initiative ist schriftlich und in der Form der\nallgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen (§ 37\nAbs. 3 KV).\n\n3\n1.2 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden\nund Bezirke (GOG; SRSZ 152.100) sind Initiativbegehren dem Gemeinderat\nschriftlich einzureichen. Der Gemeinderat tritt auf ein Initiativbegehren nicht ein (§\n8 Abs. 1 zweiter Satz GOG), wenn:\n• es sich auf einen Gegenstand bezieht, zu dessen Behandlung die Gemeindeversammlung nicht zuständig ist,\n• der Grundsatz der Einheit der Materie nicht gewahrt ist,\n• es dem Bundes- oder kantonalen Recht widerspricht,\n• oder einen unmöglichen Inhalt aufweist.\n\nDer Gemeinderat kann auch Initiativbegehren als unzulässig erklären, wenn sie\nsich als Wiederholung eines innert zwei Jahren von der Gemeindeversammlung\nbehandelten Geschäftes darstellen und keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine\nnochmalige Behandlung rechtfertigen (§ 8 Abs. 2 GOG).\n\n1.3 Rechtlich möglich ist eine Initiative nur, wenn sie nicht gegen übergeordnetes Recht und dessen Sinn und Geist verstösst (vgl. VGE III 2011 121 vom\n8.2.2012 Erw. 1.6.4 mit Hinweisen auf VGE III 2008 79 vom 17.6.2008 Erw. 4.1;\nVGE 895/05 vom 26.1.2006 Erw. 3.5.1, publ. in EGV-SZ 2006, Nr. B 7.1; Gander,\nDie Volksinitiative im Kanton Schwyz, in ZBl 1990, S. 378ff., S. 400). Die Prüfung\nder materiellen Gültigkeit einer Initiative und mithin die Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht bezweckt den Leerlauf zu vermeiden, der in\nder Behandlung unzulässiger Initiativen durch die in der Sache zuständigen Gemeindeorgane liegen würde. Es soll vermieden werden, dass die Gemeindeversammlung zu einem Beschluss aufgerufen wird, der anschliessend auf dem Weg\nder Kassationsbeschwerde gemäss § 95 GOG bzw. einer Stimmrechtsbeschwerde postwendend wiederum als rechtswidrig aufgehoben würde. Die Prüfung durch den Gemeinderat soll allerdings nur als grobmaschiges Sieb wirken,\ndas lediglich jene Initiativen von der Volksabstimmung ausnimmt, die eindeutig unzulässig sind, derweil in Zweifelsfällen die Initiative eher dem Volk zu unterbreiten\nsei (zit. VGE III 2008 79 vom 17.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweis auf den Auslegungsgrundsatz 'in dubio pro populo' 'Im Zweifel für das Volk'; vgl. auch VGE 505/94 vom\n20. April 1994, publ. in EGV-SZ 1994, Nr. 13, S. 36f.; zur Kritik am Auslegungsgrundsatz 'in dubio pro populo', siehe namentlich: Hangartner/ Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,\nRz. 428ff. mit weiteren Hinweisen). Eine Initiative ist dann nicht rechtswidrig und\nungültig, wenn eine gesetzeskonforme Auslegung möglich ist (vgl. VGE 895/05\nvom 26.1.2006 Erw. 3.5.1 mit weiteren Ausführungen, siehe EGV-SZ 2006, S.\n149).\n\n4\n1.4 Verfügungen über die Zulässigkeit von Initiativbegehren sind den Initianten\nmitzuteilen; der Entscheidspruch ist zusammen mit dem Begehren im Amtsblatt zu\nveröffentlichen. Sie können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 8 Abs. 3 GOG).\n\n2. Das Initiativrecht der Beschwerdeführer als Stimmberechtigte der Gemeinde\nG.________ ist unbestritten; ebenso ihre Legitimation zur Beschwerde gegen den\nNichteintretensentscheid des Gemeinderates vom 28. November 2016. Die\nzehntägige Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 12. Dezember 2016 eingehalten, selbst wenn davon ausgegangen würde, für die Initianten, an welche der\nNichteintretensentscheid am 30. November 2016, mithin vor der Publikation im\nAmtsblatt, versandt wurde, beginne die Frist mit der Zustellung zu laufen. Nachdem auch der Kostenvorschuss bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n3. In Ziffer 1 des im Amtsblatt publizierten GRB Nr. 350 vom 28. November\n2016 führt der Gemeinderat zum Nichteintretensbeschluss aus: \"Das (…) Initiativbegehren enthält in unzulässiger Weise ausgearbeitete Bestimmungen, verstösst\ngegen übergeordnetes Recht (Wirtschafts- und Eigentumsfreiheit, Rechtsgleichheitsgebot) und widerspricht aus planungsrechtlicher Sicht den Vorgaben des\nRaumplanungsgesetzes (RPG) und des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und\nist deshalb unzulässig.\" Es wird dies von den Beschwerdeführern bestritten, was\nes in der Folge zu prüfen gilt.\n\n4.1 Laut Gemeinderat wollen die Initianten die Nutzungsart in den Gewerbezonen G1, G2 und G3 einschränken. Damit liege eine Zonenplanänderung vor. Im\nPlanungsbereich seien indes Initiativbegehren im Sinne von Rechtsetzungsinitiativen nur als allgemeine Anregungen möglich. Die Initiative enthalte aber konkret\nausformulierte Baureglementsänderungen, was unzulässig sei.\n\n"}