{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ba079dd6fe2f2226511fd6588bf91609"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-219_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_219_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2dae6589eb6bb2bfc030cc439971dc9831e36c07027d49d459ca06a0e364d74f0014877336d179c0707c5a79c6abb37b4d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_219", "Checksum": "e4c8e97b25dc3b36e71c22ec8357106e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 219"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 219\nRegeste:\n20170102_150807_ANOM.docx | Gemeinde- und Korporationsrecht (bis 12.2.2018)\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer III\n\nIII 2016 219\n\nEntscheid vom 31. Januar 2017\n\nBesetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident\nRuth Mikšovic-Waldis, Richterin\nMonica Huber-Landolt, Richterin\nlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin\n\nParteien 1. A.________\n2. B.________\n3. C.________\n4. D.________\n5. E.________\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt F.________\n\ngegen\n\nGemeinderat G.________,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Gemeinde- und Korporationsrecht (Initiativrecht; Planungsinitiative\nin der Form eines ausgearbeiteten Baureglement-Entwurfs)\nSachverhalt:\n\nA. Am 22. September 2016 reichten A.________, B.________, C.________,\nD.________ und E.________ (Initianten) beim Gemeinderat G.________ ein Initiativbegehren im Zusammenhang mit dem (vom Gemeinderat bewilligten) Bauprojekt H.________, G.________, ein (Eingang bei der Gemeinde 23.9.2016). Neben den fünf Initianten unterzeichneten rund 200 weitere Personen das Initiativbegehren mit folgendem Text (Hervorhebungen im Original; Vi-act. 1):\nInitiativbegehren\n\nGestützt auf § 37 der Verfassung des Kantons und auf § 8 des Gesetzes über die\nOrganisation der Gemeinden und Bezirke reichen die untenstehenden Stimmberechtigten der Gemeinde G.________ nachfolgendes Initiativgebegehren ein:\nArt. 33 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde G.________ sei wie folgt zu ergänzen:\nDie Gewerbezonen sind für Gewerbebetriebe und kleinere Industriebestriebe bestimmt.\nUnzulässig sind insbesondere Bauten und Anlagen für den Betrieb von Hundesport,\nHundeausbildungen, Hundezucht und gewerbsmässige Hundehaltung.\nArt. 50 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde G.________ sei wie folgt zu ergänzen:\nDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baubewilligungsgesuche sind nach den\nVorschriften dieses Reglements zu beurteilen. Die Abänderung von Art. 33 Abs. 1\nBauR ist mit dem Inkrafttreten auf alle hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar.\n\nBegründung\n\nDas Gewerbegebiet befindet sich gemäss dem geltenden Zonenplan vorwiegend\nnördlich der Autobahn (überwiegend an der \"I.________strasse\" und beim\n\"J.________\"). Südlich der Autobahn befinden sich am K.________weg nur zwei\nkleinere Flächen in der Gewerbezone. Auf beiden Flächen rechts und links der\nL.________aa wurde früher je ein Schweinemaststall geführt. Die H.________ plant\nsüdlich der Autobahn und links der L.________aa mit ihrem Projekt ein Hundeausbildungszentrum. So ist unter anderem vorgesehen an über 30 Wochenenden Veranstaltungen und Wettkämpfe mit über 100 Teams (Mensch und mehrere Hunden)\ndurchzuführen. Die Hundeausbildungsanlage soll gemäss Bauprojekt das ganze\nJahr hindurch 24 Stunden am Tag genutzt werden. Dies ist unverhältnissmässig und\nentspricht nicht dem Zonenzweck. Auch den umliegenden Firmen ist es verboten,\nan Wochenenden und Feiertagen zu arbeiten. Die Initianten sind der Ansicht, dass\ndie bestehende und geltende Gewerbezone für den Hundesport (oder Ähnliches)\nunzulässig ist. Die Gewerbezone ist ausschliesslich den Gewerbebetrieben und kleineren Industriebetrieben vorbehalten. Dies ist bereits im bestehenden Baureglement\nso festgehalten und von der G.________ Bevölkerung abgesegnet worden. Mit der\nvorliegenden Initiative soll verdeutlicht und explizit festgehalten werden, dass die\nNutzung und der Betrieb für jeglichen Hundesport, Hundeausbildung und dergleichen in der G.________ Gewerbezone nicht erlaubt ist. Mit der Initiative soll die\nG.________ Bevölkerung darüber abstimmen, ob sie ebenfalls endgültig eine solche\n\n2\nNutzung nicht zulassen möchte. Mit der Volksabstimmung können insbesondere die\ndemokratischen Mitwirkungsrechte der G.________ Mitbürgerinnen und Mitbürger\ngewahrt werden.\nDie fünf Erstunterzeichnerinnen und Erstunterzeichner dieses Begehrens bilden das\nInitiativkomitee und sind berechtigt, das Initiativbegehren zurückzuziehen.\n\nB. Mit Beschluss Nr. 296 vom 10. Oktober 2016 nahm der Gemeinderat Kenntnis vom Eingang der Initiative und er überwies diese dem zuständigen kantonalen\nDepartement zur Vorprüfung (Vi-act. 3). Die Überweisung erfolgte am 12. Oktober\n2016 an das Amt für Raumentwicklung (Vi-act. 4). Dieses gab seine (unverbindliche) Stellungnahme (wonach Initiative unzulässig sei) am 19. Oktober 2016 ab.\n\nC. Am 28. November 2016 trat der Gemeinderat mit GRB Nr. 350 auf das Initiativbegehren nicht ein (Vi-act. 6). Der Nichteintretensbeschluss wurde am\nN.________ 2016 im Amtsblatt publiziert (M.________).\n\nD. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 lassen die Initianten gegen den Nichteintretensentscheid des Gemeinderates vom 28. November 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den\nRechtsbegehren:\n1. Der Beschluss des Gemeinderates vom 28. November 2016 sei aufzuheben\nund das Initiativbegehren \"Nutzungs-, Bau und Betriebsverbot für Hundesport,\nHundeausbildung, Hundezucht und gewerbsmässige Hundehaltung in der Steiner Gewerbezone\" sei als gültig zu erklären und den Stimmberechtigten zu unterbreiten.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde G.________.\n\n"}