Der beantragte Augenschein erweist sich mithin als nicht erforderlich. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wird nicht verletzt. 4.3 Die Eingabe des Beigeladenen vom 5. Dezember 2016 ist für die Entscheidfindung irrelevant. Ob sie aus den Akten zu weisen ist, weil der Beigeladene im regierungsrätlichen Verfahren keine Stellungnahme eingereicht hat, oder nicht, muss daher nicht beurteilt werden. 5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.