Von einem Augenschein konnte auch in dieser Hinsicht ohne weiteres abgesehen werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ersetzung des Giebeldaches durch ein Flachdach. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2017 eine Bauvolumenvergrösserung geltend macht, steht dies im Widerspruch zu den aktenkundigen Berechnungen (vgl. vorstehend Erw. 2.2), die − soweit ersichtlich − von der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten werden. Das gleiche ist vom behaupteten "schwerwiegenden zusätzlichen" Eingriff in den Gewässerraum zu sagen (vgl. vorstehend Erw. 2.3).