4.2 Der Sachverhalt ist durch die Rechtsschriften und durch die weiteren Akten (u.a. Baupläne) hinreichend dokumentiert. Zur Erhellung des Sachverhaltes stehen zudem auch die Angaben zur Verfügung, welche sich den allgemein zugänglichen elektronischen Hilfsmitteln entnehmen lassen (webGIS; Google Earth; vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_138/2014 vom 3.10.2014 Erw. 5.2; 1C_157/2016 vom 6.9.2016 Erw. 2.2 [i.Sa. P. c. GR Schwyz betr. Eruierung des gewachsenen Terrains]). Vom beantragten Augenschein kann mithin grundsätzlich ohne weiteres abgesehen werden.