Der Regierungsrat ging auf die Rügen der Beschwerdeführerin ein. Diese konnte sich ohne weiteres Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten. Dies gilt namentlich auch, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Regierungsrat gehe ungenügend auf das als ungenügend gerügte "Einfahrtsregime" ein (Beschwerde S. 3 Ziff. 2.a).