4.1 Als unbegründet erweist sich in formeller Hinsicht die Rüge der ungenügenden Entscheidbegründung durch den Regierungsrat, womit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei (Beschwerde S. 2 Ziff. II.1). Die Erwägungen des Regierungsrates entsprechen den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine rechtsgenügliche Begründung (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). Der Regierungsrat ging auf die Rügen der Beschwerdeführerin ein.