Beizupflichten ist dem Tiefbauamt auch darin, dass mangels Erweiterung der (effektiv bebauten) Nutzfläche im Sinne von § 58 Abs. 3 StraG auch keine Vorteilsabgabe geschuldet ist. Die "Einfahrtsbelastung" (Beschwerde S. 4 lit. a) spielt für die Erhebung und Bemessung der Vorteilsabgabe keine Rolle.