in den übrigen Fällen seien oft Zugeständnisse notwendig, welche durch sorgfältige Abwägung zu finden seien. Rückwärtseinfahrten seien gesetzlich nicht verboten, würden indessen nur in absoluten Ausnahmefällen zugestanden; mangels besserer Alternativen liege ein solcher Fall vor. Zwei Parkplätze würden bei einem Einfamilienhaus von der Gemeinde gefordert. Die Zunahme betrage 100 %. Indessen sei auch die absolute Zahl zu betrachten. Die Verdoppelung von eins auf zwei sei wesentlich anders zu beurteilen als die Verdoppelung von etwa 40 auf 80 Parkplätze. Die Sichtverhältnisse seien in den Baueingabeplänen gemäss der VSS SN 640 273a eingetragen.