Die Rückwärtseinfahrt könne als Ausnahme zugestanden werden. Die mit der Vorabklärung präsentierte bessere Lösung sei ämterübergreifend als nicht bewilligungsfähig beurteilt worden. Als Auflage hat das Tiefbauamt festgehalten, "die in den Gesuchsunterlagen nachgewiesenen Sichtfelder der Einfahrt sind im Rahmen der Möglichkeiten der Bauherrschaft dauernd freizuhalten. Innerhalb der Sichtfelder dürfen keine Fahrzeuge, Bäume, Sträucher, Hecken, Hagungen, Treppengeländer, Briefkastenanlage oder andere Hindernisse, welche höher als 0.6 m sind, die notwendige Sichtweite behindern".