3.3.2 Das ARE (vgl. vorstehend Erw. 1.2.1) ist der Beurteilung des Tiefbauamtes gefolgt (Gesamtentscheid S. 4 ff. Ziff. 2). Dieses hat die am 14. Februar 1948 einem Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners erteilte Einfahrtsbewilligung durch die aktuelle ersetzt. Die Voraussetzungen von § 42 StraG seien erfüllt. Die Verkehrssicherheit werde durch das Näherbaurecht (bzw. die Unterschreitung des Strassenabstandes) nicht gefährdet. Es lägen besondere Verhältnisse vor, denn das Bauvorhaben berufe sich auf das Wiederaufbaurecht. Das Tiefbauamt bewillige in der Regel keine Rückwärtseinfahrten in die Kantonsstrasse. Die Rückwärtseinfahrt könne als Ausnahme zugestanden werden.