Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden (§ 48 Abs. 2 Satz 1 StraG). Zufahrten und Zugänge nach § 47 StraG sind bewilligungspflichtig, wenn sie neu erstellt werden oder wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen (§ 25 Abs. 1 lit. a und b StraV). Eine rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die erwartete Belastung nach § 25 Abs. 1 lit. b StraV erheblich ist (§ 25 Abs. 2 StraV). Die Bewilligung wird im Projektgenehmigungsverfahren nach dem StraG oder im Baubewilligungsverfahren nach dem PBG erteilt (§ 25 Abs. 4 StraV).