3.3.1 Der Bestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer dürfen nicht durch Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Bepflanzungen oder Einfriedungen sowie durch weitere Einwirkungen aus einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt werden (§ 38 Abs. 1 StraG). Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassenabstandes (bei Hauptstrassen 6.0 m, vgl. § 41 Abs. 1 lit. a erstes Alinea StraG) bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes (§ 42 Abs. 1 StraG).