Analog zur heutigen Situation führe der Sichtwinkel für das Trottoir zu einem Teil über das Grundstück der Beschwerdeführerin; derjenige für die Strasse zu einem äusserst geringen Teil. Die Beschwerdeführerin werde dadurch nicht belastet. Die Formulierung der Auflage "im Rahmen der Möglichkeiten der Bauherrschaft" trage offensichtlich dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Sichtfelder über ein fremdes Grundstück verlaufe.