3.2.2 Der Beschwerdegegner bringt ähnliche Argumente vor (Vernehmlassung S. 5 f. lit. b). Zudem hält er fest, dass an der Garage lediglich kleinere Renovationsarbeiten verrichtet würden; ansonsten bleibe sie unverändert im heutigen Zustand erhalten. Auch der neue Teil der Garage, welcher dem bisherigen Eingangsbereich des Wohnhauses entspreche, sei deutlich redimensioniert im Vergleich zur bestehenden Baute. Der Erhalt der heute bestehenden Einfahrt an sich