Beim bestehenden Haus auf KTN F.________ handle es sich um ein Zweifamilienhaus, das neu in ein Einfamilienhaus umgebaut werde. Bereits heute ermögliche der bestehende Vorplatz und die Garage das Abstellen von ein bis zwei privaten Motorfahrzeugen. Die Behauptung von fünf ab KTN F.________ in die Zugerstrasse einmündenden Fahrzeugen sei nicht nachvollziehbar. Das Bauvorhaben werde keinen Mehrverkehr generieren und zu keiner Nutzungsintensivierung führen. Aus dem nachträglich erstellten Verkehrsgutachten "M.________" könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten.