3.2.1 Das Sicherheitsdepartement weist vernehmlassend (S. 2 Ziff. 2. f) auf die seit 14. Februar 1948 bestehende gültige Einfahrtsbewilligung ab KTN F.________ in die Zugerstrasse hin. Aufgrund der engen Platzverhältnisse sei der Beschwerdegegner bereits heute gezwungen, rückwärts in die Zugerstrasse einzufahren. Mit dem Bauvorhaben soll der Vorplatz bzw. die Zufahrt zum Grundstück umgebaut werden, was grundsätzlich eine neue Einfahrtsbewilligung erforderlich mache. Der Beschwerdeführerin könne jedoch bei der Annahme einer Steigerung des Verkehrsaufkommens um 150 % nicht gefolgt werden. Beim bestehenden Haus auf KTN F.__