_" vom 11. November 2016 komme zu einem eindeutigen Ergebnis. Sowohl die Normen des VSS als auch die kantonalen Regelungen (Strassengesetzgebung) beinhalteten keinerlei Spielraum, um die Bewilligungsfähigkeit der Ausfahrt in die Zugerstrasse herbeiführen zu können. Es müsse nun mit bis zu fünf Fahrzeugen gerechnet werden, welche rückwärts in die Kantonsstrasse einfahren würden. Derart unsichere Rückwärtseinfahrten seien mit der Strassengesetzgebung nicht zu vereinbaren. Nicht geprüft hätten die Vorinstanzen auch, dass der von der Bauherrschaft angegebene Sichtwinkel östlich über das Grundstück KTN G._______