Das AWN hat daher die Verwendung von hochwassersicheren Fenstern und Türen im Erdgeschoss empfohlen. Aus dieser Beurteilung, gegen deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwände vorbringt, hat der Regierungsrat zu Recht schliessen dürfen, dass ein eigentliches Hochwasserkonzept nicht erforderlich sei (angefochtener Entscheid Erw. 5).