8 1.1.2016: "Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a- c, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind").