Die grundsätzliche Rüge, das Bauvorhaben könne sich insgesamt nicht auf die Bestandesgarantie berufen, ist unbegründet. Aufgrund der bei der Gemeinde greifbaren Planunterlagen zur Garage aus dem Jahr 1951 (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4.4.2M; ARE-act. B 12) lässt sich schliessen, dass das damals realisierte Bauvorhaben den damals zuständigen Bewilligungsbehörden nicht nur bekannt war, sondern auch als materiell rechtmässig beurteilt wurde bzw. zu betrachten ist und entsprechend als bestehende, rechtmässig erstellte Baute im Sinne von § 72 Abs. 1 PBG zu gelten hat. Mithin kann sich der Beschwerdegegner auch hierfür auf die Bestandesgarantie berufen (vgl. Gisler, a.a.