Die Erhöhung des Gebäudes gegenüber der bestehenden Baute (wobei die Oberkante des Flachdaches nach wie vor unter der Giebelhöhe der bestehenden Baute bleibt) erklärt sich mit der Anpassung der Raumhöhen an zeitgemässes Wohnen. Gemäss der aktenkundigen kubischen Berechnungen vom 24. Januar 2016 wird das Gesamtvolumen − unter Einschluss der Doppelgarage − um rund 6 % verkleinert. Aufgrund der Massgeblichkeit dieser kubischen Berechnungen sind abweichende Angaben in Rechtsschriften (Beschwerde S. 4 lit. b mit Hinweis auf "Replik vom 31.3.2016 S. 3") unbeachtlich. Die grundsätzliche Rüge, das Bauvorhaben könne sich insgesamt nicht auf die Bestandesgarantie berufen, ist unbegründet.