Die bestehende Zufahrt geniesse ebenfalls Bestandesschutz, und zwar unabhängig davon, ob sie die baureglementarischen Anforderungen an die Vorplatztiefe oder die VSS-Richtlinien einhalte oder nicht. Trotz Realisierung einer zweiten Garage resultiere keine Nutzungsintensivierung und somit Verschärfung der Zufahrtssituation, zumal das bestehende Zweifamilienhaus in ein Einfamilienhaus geändert werde. Bereits heute würden sich zwei Autos vor der Garage auf KTN F.________ befinden; die Anzahl der Motorfahrzeugabstellplätze würde somit nicht erhöht (Erw. 4.7). Ein eigentliches Hochwasserschutzkonzept sei nicht erforderlich;