Auch in Bezug auf die Nutzung erfahre das Haus keine Änderung. Der neue Hauszugang an der Westfassade (richtig: [Nord-]Ostfassade) des Hauses führe entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin zu keiner zusätzlichen Unterschreitung des Strassenabstandes bzw. zu keiner Verschärfung des bisherigen Zustandes (Erw. 4.5). Gleiches gelte für die Stützmauer auf der Südseite des Hauses, wodurch die Situation aus gewässerschutzrechtlicher Sicht verbessert werde (Erw. 4.6). Die bestehende Zufahrt geniesse ebenfalls Bestandesschutz, und zwar unabhängig davon, ob sie die baureglementarischen Anforderungen an die Vorplatztiefe oder die VSS-Richtlinien einhalte oder nicht.