Der Beschwerdegegner sei bereits heute gezwungen, rückwärts in die Zugerstrasse einzufahren. Es stelle sich die Frage, ob überhaupt eine neue Einfahrtsbewilligung notwendig gewesen sei (Erw. 3.4). Den Ausführungen des Tiefbauamtes zu den Umständen der Zufahrt sei zuzustimmen. Durch den Abbruch der bestehenden Mauer im Eingangsbereich des Hauses werde zudem die Sicht auf das Trottoir und die Fahrbahn im Vergleich zum bestehenden Zustand deutlich verbessert (Erw. 3.5). Zu Recht sei auch der Tatbestand einer Vorteilsabgabe nach § 58 StraG und § 28 der Strassenverordnung (StraV; SRSZ 442.111) vom 18. Januar 2000 negiert worden (Erw.