Abgesehen davon wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im regierungsrätlichen Verfahren geheilt worden. Dies gelte auch für die Äusserung zur kubischen Berechnung des Bauvorhabens vom 24. und 25. Januar 2016, in welche die Beschwerdeführerin erst im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren habe Einsicht nehmen können (Erw. 1.1 ff.). Die Baugesuchsunterlagen seien vollständig (Erw. 2.1). Es sei hinreichend präzisiert, welche Planunterlagen massgebend seien, auch wenn ein Bewilligungsvermerk fehle (Erw. 2.2). Der Beschwerdegegner sei bereits heute gezwungen, rückwärts in die Zugerstrasse einzufahren.