1.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid unter anderem erwogen, zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterschreitung des Gewässerabstandes und Gewässerraumes sowie zur fehlenden Verkehrssicherheit der Garageneinfahrt hätten sich in erster Linie das Tiefbauamt und das Amt für Umweltschutz zu äussern gehabt. Im Gesamtentscheid des ARE vom 19. Januar 2016 hätten sich diese beiden Ämter ausführlich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Abgesehen davon wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im regierungsrätlichen Verfahren geheilt worden.