Aufgrund der gewässerschutzrechtlichen Bestandesgarantie Art. 41c Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 wurde das Bauvorhaben ebenfalls (unter Auflagen) als bewilligungsfähig erachtet (Gesamtentscheid S. 7 f. Ziff. 3). 1.2.2 Der Gemeinderat schloss sich der Beurteilung des ARE an. Zudem führte er aus, auch die Anbauten im Grenzabstand zu KTN G.________ (Garagenanbau; Öltankraum) fielen unter die Bestandesgarantie. Aufgrund der detaillierten Angaben in den Plänen sei eine Kontrolle der Gebäudehöhen gut möglich; diese seien gewahrt.