5 nicht vergrössert werde, entfalle eine Vorteilsabgabe sowohl in Bezug auf die alleinige Zufahrt wie auch die Unterschreitung des Strassenabstandes. Als Auflage wurde verlangt, dass die in den Gesuchsunterlagen ausgewiesenen Sichtfelder der Einfahrt im Rahmen der Möglichkeiten der Bauherrschaft dauernd freizuhalten sind. Innerhalb der Sichtfelder dürften keine Fahrzeuge, Bäume, Sträucher, Hecken, Hagungen, Treppengeländer, Briefkastenanlage oder andere Hindernisse, welche höher als 0.6 m seien, die notwendige Sichtweite behindern.