Der minimale Strassenabstand des bestehenden wie auch des geplanten Gebäudes betrage rund 3.65 m. In der Regel würden keine Rückwärtseinfahrten in die Kantonsstrasse bewilligt. Vorliegend könne dies als Ausnahme zugestanden werden. Die Bauherrschaft habe mit der Vorabklärung B2014-0933 eine gute Lösung vorgeschlagen, die jedoch ämterübergreifend als nicht bewilligungsfähig beurteilt worden sei und so zum Gesuch im Sinne eines bestandesrechtlichen Wiederaufbaus geführt habe. Da die Nutzfläche bzw. überbaute Landfläche des Grundstücks KTN F.________