Die Einfahrtsbewilligung könne unter Auflagen erteilt werden (Gesamtentscheid S. 4 ff. II.2). Die für den Ausnahmetatbestand gemäss § 42 des Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 kumulativ notwendigen Voraussetzungen zur Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstandes von 6.00 m (§ 41 Abs. 1 lit. a erstes Alinea StraG) seien erfüllt. Die Verkehrssicherheit werde durch das Näherbaurecht nicht gefährdet. Gestützt auf die gegebene Situation lägen besondere Verhältnisse vor. Ein Wegrücken Richtung See sei wegen des schmalen Grundstückes nicht möglich. Der minimale Strassenabstand des bestehenden wie auch des geplanten Gebäudes betrage rund 3.65 m.