1.2.1 Das ARE gab seine Zustimmung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes im Sinne von § 76 Abs. 3 PBG (Gesamtentscheid S. 4 Ziff. 1). Die Gewässerabstandsunterschreitung der Wassereinleitung ergebe sich unmittelbar aus dem Bestimmungszweck der Anlage (Einleitung von Meteorwasser in den See). Die bestehende Treppe südlich des Wohngebäudes werde abgebrochen und die Mauer gegenüber dem See zurückversetzt, was im Hinblick auf den Gewässerabstand zu einer Verbesserung führe; wesentliche nachbarliche Interessen würden dadurch nicht verletzt. Die Sanierung der bestehenden Mauer führe nicht zu einer Erhöhung bzw. Verlängerung der Anlage.