I. Innert erstreckter Frist lässt die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. April 2017 mitteilen, sie sei "bereit, auf eine Verhandlung zu verzichten". Sie sei aber gleichzeitig der Auffassung, dass ein Augenschein notwendig bleibe. J. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben sich nach Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. April 2017 weder zu dieser noch zur vorangegangenen Korrespondenz, namentlich auch nicht zur Replik der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2017, geäussert. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: