H. Mit Schreiben vom 17. März 2017 teilt das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit, aus der Einreichung einer Replik lasse sich konkludent auf einen Verzicht auf eine mündliche öffentliche Verhandlung schliessen. Sollte diese Annahme unzutreffend sein, werde um eine entsprechende Mitteilung ersucht. Der beantragte Augenschein werde nicht für erforderlich erachtet.