3 G. Unter Bezugnahme "auf die umfangreichen Vernehmlassungen" ersucht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2016, ihr "gestützt auf den Gehörsgrundsatz und das Replikrecht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist anzusetzen", um zu replizieren, was ihr gewährt wurde. Am 28. Februar 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein und hält an ihren Anträgen fest.