D. Mit RRB Nr. 865/2016 vom 18. Oktober 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- der Beschwerdeführerin (Disp.-Ziff. 2). Diese wurde überdies verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.