C. Gegen die Baubewilligung vom 1. Februar 2016 liess die A.________ AG mit Eingabe vom 29. Februar 2016 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Die Baubewilligung des Gemeinderates Arth vom 1.2.2016 und der kantonale Gesamtentscheid vom 19.1.2016 sind vollumfänglich aufzuheben, dies so auch mit der Verpflichtung des Gemeinderates Arth, der Beschwerdeführerin den vollumfänglichen Einsprachekostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuvergüten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner/Vorinstanzen.