Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt K.________ publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob die A.________ AG am 20. August 2015 beim Gemeinderat Arth öffentlich-rechtliche Einsprache. Am 27. August 2015 teilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) der Bauherrschaft mit, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig sei. Gemäss der Beurteilung des Tiefbauamtes durfte der bestehende Strassenabstand (rund 3.60 m ab Fahrbahnrand der Zugerstrasse) nicht zusätzlich unterschritten werden, das Längsgefälle der Einfahrt zur Garage maximal 5 % betragen, und das Sichtfeld auf das Trottoir Richtung Arth war ab der Ausfahrt der südlichen Garage aufzuzeigen und einzuhalten.