{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e3688598e1939cd4b71f247e81dfdd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_204_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_204", "Checksum": "636b9da857e469a2f453108e214602e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 09.05.2017 III 2016 204\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch / Neubau) | Planungs- und Baurecht\n\n 14\nNichts anderes ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der\nBeschwerde wie auch namentlich in der Eingabe vom 18. April 2017. Der Umstand, dass die neue Baute eine Doppelgarage statt nur eine bisherige Garage\naufweist, hat zwar grundsätzlich eine Verdoppelung der Fahrzeuge von einem\nauf zwei zur Folge. An der Einfahrtssituation in die Kantonsstrasse ergeben sich\naufgrund der neuen Baute indessen keine nennenswerten Änderungen, wie vorstehend (besonders Erw. 4) dargelegt wurde. Von einem Augenschein konnte\nauch in dieser Hinsicht ohne weiteres abgesehen werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ersetzung des Giebeldaches durch ein Flachdach. Soweit die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. April 2017 eine Bauvolumenvergrösserung geltend macht, steht dies im Widerspruch zu den aktenkundigen Berechnungen (vgl. vorstehend Erw. 2.2), die − soweit ersichtlich − von der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten werden. Das gleiche ist\nvom behaupteten \"schwerwiegenden zusätzlichen\" Eingriff in den Gewässerraum\nzu sagen (vgl. vorstehend Erw. 2.3).\n\nDer beantragte Augenschein erweist sich mithin als nicht erforderlich. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wird nicht verletzt.\n\n4.3 Die Eingabe des Beigeladenen vom 5. Dezember 2016 ist für die Entscheidfindung irrelevant. Ob sie aus den Akten zu weisen ist, weil der Beigeladene im regierungsrätlichen Verfahren keine Stellungnahme eingereicht hat, oder\nnicht, muss daher nicht beurteilt werden.\n\n5.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist\ndaher abzuweisen.\n\n5.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von\nFr. 2'500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).\n\n5.3 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte\n(GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von\nFr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt,\nunter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl.\nBarauslagen und MwSt) festgesetzt.\n\n15\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nvon insgesamt Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie\nhat am 30. November 2016 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat dem beanwalteten Beschwerdegegner eine\nParteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von insgesamt\nFr. 1'500.-- zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R)\n- den Beigeladenen (R)\n- den Gemeinderat Arth (R)\n- den Regierungsrat\n- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst\n- das kantonale Amt für Raumentwicklung\n- das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bern (A)\n- und das Bundesamt für Umwelt BAFU, Bern (A).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n16\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 15. Mai 2017\n\n17\n"}