{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e3688598e1939cd4b71f247e81dfdd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_204_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_204", "Checksum": "636b9da857e469a2f453108e214602e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 09.05.2017 III 2016 204\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch / Neubau) | Planungs- und Baurecht\n\n3.4 Das Gutachten \"M.________\" geht von einer Verdoppelung bzw. Erhöhung\nder Zusatzbelastung um 150 % aus. Dabei trägt das Gutachten weder der Tatsache des Ersatzes des bestehende Zweifamilienhaus durch ein Einfamilienhaus\nRechnung noch den absoluten Zahlen, welche die - potentielle - Zusatzbelastung\naufgrund der zwei Garagenplätze relativieren. Es ist deshalb fraglich, ob trotz der\nnunmehr zwei Garagen tatsächlich eine Zunahme der Verkehrsbewegungen ab\nKTN F.________ in die Zugerstrasse feststellbar sein wird, nachdem bereits bis\nanhin auf dem Vorplatz und in der Garage ohne weiteres zwei Fahrzeuge Platz\nfanden (und es sich wie gesagt um ein Zweifamilienhaus handelte). Unbehelflich\nist die im Gutachten in Betracht gezogene Projektvariante (Gutachten Ziff. 2.4).\nWie der Beschwerdegegner zutreffend festhält (Vernehmlassung s. 4 Ziff. 2.a),\ngeht das Privatgutachten diesbezüglich von einem falschen Sachverhalt aus, da\nbereits im Jahr 2014 nicht bloss der Umbau des L.________/Garage zur Diskussion stand. Wesentlich ist hingegen die Tatsache, dass sich dem Gutachten nicht\nentnehmen lässt, dass die in den Plänen ausgewiesenen Sichtweiten wie auch\nderen Beurteilung durch das Tiefbauamt nicht korrekt sind. Soweit das Gutachten\nauf die Vollzugspraxis des Tiefbauamtes verweist, wonach eine Verdoppelung\ndes Verkehrs als erhebliche Zusatzbelastung zu betrachten ist, hat das Tiefbauamt - wie bereits erwähnt - diesen Aspekt vorliegend angesichts der konkreten\nbzw. absoluten Zahlen (Erhöhung von einem auf zwei Parkplätze) relativiert. Insofern ist dem Regierungsrat beizupflichten, dass es fraglich ist, ob tatsächlich\nvon einem derartigen (zu erwartenden) Mehrverkehr gesprochen werden kann,\ndass eine neue Einfahrtsbewilligung erforderlich war (vgl. Merkblatt zur Ergänzung Formular Z15 Ziff. 2.1).\n\nDas Tiefbauamt hat unter Bezugnahme auf seine Ortskenntnisse auch die Tatsache gewürdigt, dass ein Teil des Sichtfeldes auch das Nachbargrundstück\nKTN G.________ betrifft. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Vorab ist festzuhalten, dass sich durch die Ersatzbaute\nauch bezüglich des Sichtfeldes gegenüber der bestehenden Situation keine relevanten Veränderungen ergeben; namentlich bleibt das Sichtfeld das gleiche, ob\neine Ausfahrt von einem, zwei oder mehreren Fahrzeugen benutzt wird. Durch\nden Abbruch des bestehenden Mäuerchens (mit Hecke) auf der Südseite der\nEinfahrt (dorfwärts; vgl. Beilage 4 zur Vernehmlassng des Beschwerdegegners\n\n13\nvom 17.3.2016 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren = RR-act. IV/01/4)\ndürfte die Ausfahrtssituation sogar verbessert werden.\n\nDie Verkehrssicherheit bleibt vorliegend gemäss der nachvollziehbaren Feststellung und Beurteilung des Tiefbauamtes als Fachinstanz gewahrt, auch wenn das\nSichtfeld auf KTN G.________ nicht dienstbarkeitsvertraglich oder anderweitig\ngesichert wird. Es ist mithin nicht zu beanstanden, wenn KTN F.________ auch\nweiterhin die Bewilligung zur Rückwärtseinfahrt in die Kantonsstrasse erhalten\nbleibt, entgegen der grundsätzlichen Nichtbewilligungsfähigkeit von Parkplätzen,\nvon welchen rückwärts in die Kantonsstrasse eingefahren wird (Merkblatt zur Ergänzung Formular Z15 Ziff. 4).\n\nBeizupflichten ist dem Tiefbauamt auch darin, dass mangels Erweiterung der (effektiv bebauten) Nutzfläche im Sinne von § 58 Abs. 3 StraG auch keine Vorteilsabgabe geschuldet ist. Die \"Einfahrtsbelastung\" (Beschwerde S. 4 lit. a) spielt für\ndie Erhebung und Bemessung der Vorteilsabgabe keine Rolle.\n\n4.1 Als unbegründet erweist sich in formeller Hinsicht die Rüge der ungenügenden Entscheidbegründung durch den Regierungsrat, womit das rechtliche\nGehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei (Beschwerde S. 2 Ziff. II.1).\nDie Erwägungen des Regierungsrates entsprechen den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine rechtsgenügliche Begründung (vgl.\nBGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil\n1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011\nErw. 5.1). Der Regierungsrat ging auf die Rügen der Beschwerdeführerin ein.\nDiese konnte sich ohne weiteres Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten. Dies gilt namentlich auch, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Regierungsrat gehe\nungenügend auf das als ungenügend gerügte \"Einfahrtsregime\" ein (Beschwerde\nS. 3 Ziff. 2.a).\n\n4.2 Der Sachverhalt ist durch die Rechtsschriften und durch die weiteren Akten\n(u.a. Baupläne) hinreichend dokumentiert. Zur Erhellung des Sachverhaltes stehen zudem auch die Angaben zur Verfügung, welche sich den allgemein zugänglichen elektronischen Hilfsmitteln entnehmen lassen (webGIS; Google Earth; vgl.\nBundesgerichtsurteile 1C_138/2014 vom 3.10.2014 Erw. 5.2; 1C_157/2016 vom\n6.9.2016 Erw. 2.2 [i.Sa. P. c. GR Schwyz betr. Eruierung des gewachsenen Terrains]). Vom beantragten Augenschein kann mithin grundsätzlich ohne weiteres\nabgesehen werden.\n\n"}