{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e3688598e1939cd4b71f247e81dfdd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_204_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_204", "Checksum": "636b9da857e469a2f453108e214602e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.05.2017 III 2016 204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.05.2017 III 2016 204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.05.2017 III 2016 204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch / Neubau) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:28", "Checksum": "bfb4c94ee3a91c8ff43757af3129a3c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.05.2017 III 2016 204\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch / Neubau) | Planungs- und Baurecht\n\nDas Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers (§ 47\nAbs. 1 StraG). Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende\nZufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll (§ 47 Abs. 2 StraG). Die Bewilligung wird verweigert, wenn der\nGemeingebrauch erheblich behindert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden (§ 48 Abs. 1 StraG). Die\nBewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden (§ 48 Abs. 2 Satz 1\nStraG). Zufahrten und Zugänge nach § 47 StraG sind bewilligungspflichtig, wenn\nsie neu erstellt werden oder wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für\nbestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen (§ 25 Abs. 1 lit. a und b StraV). Eine rechtsgültig erteilte\nEinfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die erwartete Belastung nach § 25\nAbs. 1 lit. b StraV erheblich ist (§ 25 Abs. 2 StraV). Die Bewilligung wird im Projektgenehmigungsverfahren nach dem StraG oder im Baubewilligungsverfahren\nnach dem PBG erteilt (§ 25 Abs. 4 StraV). Träger der Hauptstrassen ist der Kan-\n\n11\nton (§ 5 Abs. 2 StraG). Fachstelle im Sinne der StraV ist das kantonale Tiefbauamt (§ 2 Abs. 1 StraV). Es beaufsichtigt und verwaltet die Hauptstrassen (§ 2\nAbs. 2 erster Satzteil StraV).\n\n3.3.2 Das ARE (vgl. vorstehend Erw. 1.2.1) ist der Beurteilung des Tiefbauamtes\ngefolgt (Gesamtentscheid S. 4 ff. Ziff. 2). Dieses hat die am 14. Februar 1948\neinem Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners erteilte Einfahrtsbewilligung\ndurch die aktuelle ersetzt. Die Voraussetzungen von § 42 StraG seien erfüllt. Die\nVerkehrssicherheit werde durch das Näherbaurecht (bzw. die Unterschreitung\ndes Strassenabstandes) nicht gefährdet. Es lägen besondere Verhältnisse vor,\ndenn das Bauvorhaben berufe sich auf das Wiederaufbaurecht. Das Tiefbauamt\nbewillige in der Regel keine Rückwärtseinfahrten in die Kantonsstrasse. Die\nRückwärtseinfahrt könne als Ausnahme zugestanden werden. Die mit der Vorabklärung präsentierte bessere Lösung sei ämterübergreifend als nicht bewilligungsfähig beurteilt worden. Als Auflage hat das Tiefbauamt festgehalten, \"die in\nden Gesuchsunterlagen nachgewiesenen Sichtfelder der Einfahrt sind im Rahmen der Möglichkeiten der Bauherrschaft dauernd freizuhalten. Innerhalb der\nSichtfelder dürfen keine Fahrzeuge, Bäume, Sträucher, Hecken, Hagungen,\nTreppengeländer, Briefkastenanlage oder andere Hindernisse, welche höher als\n0.6 m sind, die notwendige Sichtweite behindern\".\n\nMit Stellungnahme vom 8. April 2016 im regierungsrätlichen Verfahren hat das\nTiefbauamt zudem ergänzend ausgeführt, die geltende Praxis des Tiefbauamtes\nzur Erteilung einer Einfahrtsbewilligung oder zu deren Verweigerung stütze sich\nneben §§ 47 f. StraG auf die VSS-Normen SN 640 273a (Sichtfelder in Knoten)\nund SN 640 050 (Grundstückszufahrten) sowie das \"Merkblatt zur Ergänzung\nFormular Z15\". Bei Neubauten auf der \"grünen Wiese\" könnten die Normen in\nder Regel ausnahmslos durchgesetzt werden; in den übrigen Fällen seien oft Zugeständnisse notwendig, welche durch sorgfältige Abwägung zu finden seien.\nRückwärtseinfahrten seien gesetzlich nicht verboten, würden indessen nur in absoluten Ausnahmefällen zugestanden; mangels besserer Alternativen liege ein\nsolcher Fall vor. Zwei Parkplätze würden bei einem Einfamilienhaus von der Gemeinde gefordert. Die Zunahme betrage 100 %. Indessen sei auch die absolute\nZahl zu betrachten. Die Verdoppelung von eins auf zwei sei wesentlich anders zu\nbeurteilen als die Verdoppelung von etwa 40 auf 80 Parkplätze. Die Sichtverhältnisse seien in den Baueingabeplänen gemäss der VSS SN 640 273a eingetragen. Es bestehe tatsächlich die grundsätzliche Problematik, dass bei vielen bestehenden Einfahrten die Sicht auf dem Nachbargrundstück eingeschränkt werde. Diesbezüglich strebe das Tiefbauamt gestützt auf § 38 StraG dauernd Verbesserungen an. Im vorliegenden Fall sei das über das Grundstück\n\n12\nKTN G.________ führende Sichtfeld (Dreiecksfläche 1.70 m x 8.50 m) gemäss\nfrüherem Augenschein eingehalten (mit Hinweis auf eine aktenkundige Fotoaufnahme). Dem Tiefbauamt sei bekannt, dass auf dem Grundstück\nKTN G.________ ein massives Bauvorhaben in Planung sei, welches das heute\nbestehende Sichtfeld auch künftig rechtlich sichern könne.\n\n"}