{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e3688598e1939cd4b71f247e81dfdd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_204_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_204", "Checksum": "636b9da857e469a2f453108e214602e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 09.05.2017 III 2016 204\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch / Neubau) | Planungs- und Baurecht\n\n 9\n3.1 Die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft insbesondere die von ihr als\nrechtsfehlerhaft erachtete Beurteilung der Zulässigkeit des Rückwärtseinfahren in\ndie Kantonsstrasse. Für eine Verschärfung der bereits ungenügenden Einfahrt\num 150 % könne die Bestandesgarantie nicht angerufen werden. Das Verkehrsgutachten \"M.________\" vom 11. November 2016 komme zu einem eindeutigen\nErgebnis. Sowohl die Normen des VSS als auch die kantonalen Regelungen\n(Strassengesetzgebung) beinhalteten keinerlei Spielraum, um die Bewilligungsfähigkeit der Ausfahrt in die Zugerstrasse herbeiführen zu können. Es müsse nun\nmit bis zu fünf Fahrzeugen gerechnet werden, welche rückwärts in die Kantonsstrasse einfahren würden. Derart unsichere Rückwärtseinfahrten seien mit der\nStrassengesetzgebung nicht zu vereinbaren. Nicht geprüft hätten die Vorinstanzen auch, dass der von der Bauherrschaft angegebene Sichtwinkel östlich über\ndas Grundstück KTN G.________ der Beschwerdeführerin führt, ohne dass deren Zustimmung eingeholt worden sei. Eine derartige Einschränkung müsse sich\ndie Beschwerdeführerin nicht gefallen lassen (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2.a; Replik\nS. 2 Ziff. II.2).\n\n3.2.1 Das Sicherheitsdepartement weist vernehmlassend (S. 2 Ziff. 2. f) auf die\nseit 14. Februar 1948 bestehende gültige Einfahrtsbewilligung ab\nKTN F.________ in die Zugerstrasse hin. Aufgrund der engen Platzverhältnisse\nsei der Beschwerdegegner bereits heute gezwungen, rückwärts in die Zugerstrasse einzufahren. Mit dem Bauvorhaben soll der Vorplatz bzw. die Zufahrt zum\nGrundstück umgebaut werden, was grundsätzlich eine neue Einfahrtsbewilligung\nerforderlich mache. Der Beschwerdeführerin könne jedoch bei der Annahme einer Steigerung des Verkehrsaufkommens um 150 % nicht gefolgt werden. Beim\nbestehenden Haus auf KTN F.________ handle es sich um ein Zweifamilienhaus, das neu in ein Einfamilienhaus umgebaut werde. Bereits heute ermögliche\nder bestehende Vorplatz und die Garage das Abstellen von ein bis zwei privaten\nMotorfahrzeugen. Die Behauptung von fünf ab KTN F.________ in die Zugerstrasse einmündenden Fahrzeugen sei nicht nachvollziehbar. Das Bauvorhaben\nwerde keinen Mehrverkehr generieren und zu keiner Nutzungsintensivierung\nführen. Aus dem nachträglich erstellten Verkehrsgutachten \"M.________\" könne\ndie Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten.\n\n3.2.2 Der Beschwerdegegner bringt ähnliche Argumente vor (Vernehmlassung\nS. 5 f. lit. b). Zudem hält er fest, dass an der Garage lediglich kleinere Renovationsarbeiten verrichtet würden; ansonsten bleibe sie unverändert im heutigen\nZustand erhalten. Auch der neue Teil der Garage, welcher dem bisherigen Eingangsbereich des Wohnhauses entspreche, sei deutlich redimensioniert im Vergleich zur bestehenden Baute. Der Erhalt der heute bestehenden Einfahrt an sich\n\n10\nfalle ebenfalls unter die Bestandesgarantie. Ein Verbot der Rückwärtseinfahrt in\ndie Kantonsstrasse stelle einen schweren Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar.\nDie bisher bestehenden Mauern und Hecken im Garagenbereich entlang der\nKantonsstrasse würden abgerissen. Dadurch sowie durch den grösseren Vorplatz erhöhe sich die Übersichtlichkeit und der Sichtwinkel deutlich. Zwei Garagenplätze gehörten heute bei Einfamilienhäusern zum Wohnstandard. Analog zur\nheutigen Situation führe der Sichtwinkel für das Trottoir zu einem Teil über das\nGrundstück der Beschwerdeführerin; derjenige für die Strasse zu einem äusserst\ngeringen Teil. Die Beschwerdeführerin werde dadurch nicht belastet. Die Formulierung der Auflage \"im Rahmen der Möglichkeiten der Bauherrschaft\" trage offensichtlich dem Umstand Rechnung, dass ein Teil der Sichtfelder über ein fremdes Grundstück verlaufe.\n\n3.3.1 Der Bestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer dürfen nicht\ndurch Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Bepflanzungen oder Einfriedungen sowie\ndurch weitere Einwirkungen aus einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt\nwerden (§ 38 Abs. 1 StraG). Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassenabstandes (bei Hauptstrassen 6.0 m, vgl. § 41 Abs. 1\nlit. a erstes Alinea StraG) bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet\nwird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes (§ 42 Abs. 1\nStraG). Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der\nBaubewilligung (§ 42 Abs. 2 StraG).\n\n"}