{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e3688598e1939cd4b71f247e81dfdd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_204_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_204", "Checksum": "636b9da857e469a2f453108e214602e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 09.05.2017 III 2016 204\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch / Neubau) | Planungs- und Baurecht\n\n2.2 Es ist zwar zutreffend, dass das bisherige Steildach/Giebeldach durch eine\nFlachbedachung ersetzt werden soll. Indessen hält sich die Ersatzbaute zum einen an die Grundrisse der bestehenden Baute; zum andern werden auch die\nbaugesetzlichen Vorgaben an die Höhe eingehalten, was unbestritten ist. Die Erhöhung des Gebäudes gegenüber der bestehenden Baute (wobei die Oberkante\ndes Flachdaches nach wie vor unter der Giebelhöhe der bestehenden Baute\nbleibt) erklärt sich mit der Anpassung der Raumhöhen an zeitgemässes Wohnen.\nGemäss der aktenkundigen kubischen Berechnungen vom 24. Januar 2016 wird\ndas Gesamtvolumen − unter Einschluss der Doppelgarage − um rund 6 % verkleinert. Aufgrund der Massgeblichkeit dieser kubischen Berechnungen sind abweichende Angaben in Rechtsschriften (Beschwerde S. 4 lit. b mit Hinweis auf\n\"Replik vom 31.3.2016 S. 3\") unbeachtlich. Die grundsätzliche Rüge, das Bauvorhaben könne sich insgesamt nicht auf die Bestandesgarantie berufen, ist unbegründet. Aufgrund der bei der Gemeinde greifbaren Planunterlagen zur Garage aus dem Jahr 1951 (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4.4.2M; ARE-act.\nB 12) lässt sich schliessen, dass das damals realisierte Bauvorhaben den damals zuständigen Bewilligungsbehörden nicht nur bekannt war, sondern auch als\nmateriell rechtmässig beurteilt wurde bzw. zu betrachten ist und entsprechend\nals bestehende, rechtmässig erstellte Baute im Sinne von § 72 Abs. 1 PBG zu\ngelten hat. Mithin kann sich der Beschwerdegegner auch hierfür auf die Bestandesgarantie berufen (vgl. Gisler, a.a.O., S. 45 unten). Im Übrigen spricht nichts\ndagegen, dass die Garage damals im Jahr 1951, mithin vor nunmehr über 60\nJahren, bewilligungsfähig gewesen wäre; das Gegenteil wird auch von der Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) dargelegt (vgl. Replik S. 4 Ziff. 6).\n\n2.3 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse\nliegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken\nerstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für\nzonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden\nInteressen entge-genstehen (Art. 41c Abs. 1 GschV [in der seit 1.1.2016\ngeltenden Fassung Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV). Rechtmässig erstellte und\nbestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand\ngrundsätzlich geschützt (Abs. 2 [in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung; seit\n\n8\n1.1.2016: \"Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a-\nc, e und g-i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998\nim Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie\nrechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind\").\n\nDie Neubaute hält sich an die bisherigen Grundmasse. Innerhalb des\nbestehenden Volumens erfolgt auch die Garagenerweiterung und der\nHauseingang (Beschwerde S. 4 lit. c). Die bestehende Mauer im Südbereich\ngegen die Kantonsstrasse wird durch eine Mauer ersetzt, welche sich ein bis\nzwei Meter näher bei der Strasse befindet. Zwar bleibt der Gewässerabstand\nnach wie vor unterschritten; dadurch, dass eine bestehende Baute vom Seeufer\n(weiter) zurückgenommen wird, wird die Situation aus gewässerschutzrechtlicher\nSicht indessen immerhin (geringfügig) verbessert, was nicht ernsthaft bestritten\nwerden kann. Mit dem Sachverhalt, der dem Bundesgerichtsurteil 1C_558/2015\nvom 30. Septem-ber 2016 zu Grunde lag, lässt sich die vorliegende Konstellation\nnicht vergleichen. Insbesondere betraf jener Fall gerade nicht einen\nbestandesrechtlich geschützten Wiederaufbau, sondern einen Neubau. Innerhalb\ndes bestehenden Volumens befindet sich vorliegend auch die neue Garage, die\nnur einen bereits bestehenden Bauteil ersetzt. Auch sie ist mithin entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführerin (Replik S. 3 Ziff. 2) von der\nBestandesgarantie gedeckt.\n\n2.4 Nicht verfangen kann auch die Kritik an den Bauplänen (Beschwerde S. 5\nlit. d). Namentlich weisen die Baupläne auch das gewachsene Terrain aus (vgl.\nPlan 03 Fassaden und Schnitt Mst. 1:100, rev. 24.10.2015). Bei der geltend\ngemachten möglichen Gefährdung des KIGBO-Objektes auf KTN G.________\nsowie des auf Pfählen stehenden L.________ handelt es sich − soweit ersichtlich\n− um eine unsubstantiierte Mutmassung; in den Akten findet sich keine\nGrundlage für eine solche Annahme.\n\nBetreffend den Hochwasserschutz (Beschwerde S. 5 lit. d) hat sich der\nRegierungsrat unter Bezugnahme auf die Beurteilung des zuständigen AWN\ngeäussert. Bei einer Oberkante des Erdgeschosses auf einer Kote von 414.84 m\nist bei Pegelständen von 414.42 m (30-jährliches Hochwasser), 414.59 m (100-\njähr-liches Hochwasser) und 414.77 m (300-jährliches Hochwasser) mit\nÜberflutungen zu rechnen. Das AWN hat daher die Verwendung von\nhochwassersicheren Fenstern und Türen im Erdgeschoss empfohlen. Aus dieser\nBeurteilung, gegen deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin keine\nsubstantiierten Einwände vorbringt, hat der Regierungsrat zu Recht schliessen\ndürfen, dass ein eigentliches Hochwasserkonzept nicht erforderlich sei\n(angefochtener Entscheid Erw. 5).\n\n"}