{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e3688598e1939cd4b71f247e81dfdd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_204_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_204", "Checksum": "636b9da857e469a2f453108e214602e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 09.05.2017 III 2016 204\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung; Abbruch / Neubau) | Planungs- und Baurecht\n\n1.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid unter anderem erwogen, zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unterschreitung des\nGewässerabstandes und Gewässerraumes sowie zur fehlenden Verkehrssicherheit der Garageneinfahrt hätten sich in erster Linie das Tiefbauamt und das Amt\nfür Umweltschutz zu äussern gehabt. Im Gesamtentscheid des ARE vom 19. Januar 2016 hätten sich diese beiden Ämter ausführlich mit den Argumenten der\nBeschwerdeführerin auseinandergesetzt. Abgesehen davon wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im regierungsrätlichen Verfahren geheilt worden.\nDies gelte auch für die Äusserung zur kubischen Berechnung des Bauvorhabens\nvom 24. und 25. Januar 2016, in welche die Beschwerdeführerin erst im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren habe Einsicht nehmen können (Erw. 1.1 ff.).\nDie Baugesuchsunterlagen seien vollständig (Erw. 2.1). Es sei hinreichend präzisiert, welche Planunterlagen massgebend seien, auch wenn ein Bewilligungsvermerk fehle (Erw. 2.2). Der Beschwerdegegner sei bereits heute gezwungen,\nrückwärts in die Zugerstrasse einzufahren. Es stelle sich die Frage, ob überhaupt\neine neue Einfahrtsbewilligung notwendig gewesen sei (Erw. 3.4). Den Ausführungen des Tiefbauamtes zu den Umständen der Zufahrt sei zuzustimmen.\nDurch den Abbruch der bestehenden Mauer im Eingangsbereich des Hauses\nwerde zudem die Sicht auf das Trottoir und die Fahrbahn im Vergleich zum bestehenden Zustand deutlich verbessert (Erw. 3.5). Zu Recht sei auch der Tatbestand einer Vorteilsabgabe nach § 58 StraG und § 28 der Strassenverordnung\n(StraV; SRSZ 442.111) vom 18. Januar 2000 negiert worden (Erw. 3.6). Im Lichte\n6\nder Bestandesgarantie sei davon auszugehen, dass das ganze bestehende\nWohnhaus inkl. Garage rechtmässig erstellt worden sei (Erw. 4.4.2). Die Gebäudehöhe werde zwar geringfügig erhöht. Dies stehe aber im Zusammenhang mit\nder Anpassung der Raumhöhen an heutige Verhältnisse und sei auch unter dem\nWiederaufbaurecht zulässig. Das Wohnhaus verliere aufgrund des Flachdaches\ninsgesamt an Volumen. Auch in Bezug auf die Nutzung erfahre das Haus keine\nÄnderung. Der neue Hauszugang an der Westfassade (richtig: [Nord-]Ostfassade) des Hauses führe entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin zu keiner zusätzlichen Unterschreitung des Strassenabstandes bzw. zu keiner Verschärfung des bisherigen Zustandes (Erw. 4.5). Gleiches gelte für die Stützmauer auf der Südseite des Hauses, wodurch die Situation aus gewässerschutzrechtlicher Sicht verbessert werde (Erw. 4.6). Die bestehende Zufahrt geniesse ebenfalls Bestandesschutz, und zwar unabhängig davon, ob sie die baureglementarischen Anforderungen an die Vorplatztiefe oder die VSS-Richtlinien einhalte oder\nnicht. Trotz Realisierung einer zweiten Garage resultiere keine Nutzungsintensivierung und somit Verschärfung der Zufahrtssituation, zumal das bestehende\nZweifamilienhaus in ein Einfamilienhaus geändert werde. Bereits heute würden\nsich zwei Autos vor der Garage auf KTN F.________ befinden; die Anzahl der\nMotorfahrzeugabstellplätze würde somit nicht erhöht (Erw. 4.7). Ein eigentliches\nHochwasserschutzkonzept sei nicht erforderlich; der Wasserspiegel des Zugersees liege bei einem 300-jährigen Hochwasserereignis bei 414.77 m ü.M., das\nErdgeschoss auf einer Kote von 414.84 m ü.M.. Zudem habe das Amt für Wald\nund Naturgefahren (AWN) empfohlen, hochwassersichere Fenster und Türen im\nErdgeschoss zu verwenden (Erw. 5).\n\n2.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 72 Abs. 3 Satz 1\nPBG verlangt die Beanspruchung des Wiederaufbaurechts für ein\nabzubrechendes Gebäude nicht ein sklavisches Festhalten an den bisherigen\nGebäudeformen. Indessen hat praxisgemäss der frühere Umfang als Richtschnur\ndes Wiederaufbaus zu gelten. Ausserdem muss auch die nutzungsmässige\nWesensgleichheit gewährleistet sein (VGE 1014/02 vom 27.9.2002 Erw. 4c/dd).\nDiese Voraussetzungen entsprechen der bundesgerichtlichen, zu Art. 24 RPG\nentwickelten Rechtsprechung, wonach eine Wiederaufbaute dem alten Bauwerk\nin Grösse und Nutzungsart ungefähr entsprechen muss (VGE III 2015 92 vom\n26.8.2015 Erw. 2.1; VGE III 2011 102 vom 2.12.2011 Erw. 3.1; VGE III 2015 92\nvom 26.8.2015; VGE 1000/05 vom 30.6.2005 Erw. 3.3; EGV-SZ 1995 Nr. 8,\nErw. 3e mit zahlreichen Hinweisen; vgl. M. Joos, Raumplanungsgesetz, Zürich\n2002, S. 219 ff. mit Hinweisen; Mark Gisler, Das Wiederaufbaurecht, Zürich 2003,\nS. 56 ff.). Die Nutzungsänderung einer Baute ist mit dem Recht auf\nWiederaufbau vereinbar, wenn sie keine neuen oder zusätzlichen Widersprüche\n7\nzum geltenden Baurecht schafft, den bestehenden Zustand somit weiterführt\noder allenfalls der bestehenden Nutzungsordnung näher bringt, mitunter eine\nVerbesserung des bestehenden Zustandes, gemessen an den Zielen des\nGesetzgebers, herbeiführt (EGV-SZ 2011 B 8.4. Erw. 3.4; VGE III 2015 92 vom\n26.8.2015 Erw. 2.1; VGE III 2010 183 vom 21.12.2010 Erw. 3.3; VGE 1003/97\nvom 24.3.1997; vgl. EGV 1988 Nr. 49, Erw. 7; Gisler, a.a.O., S. 66).\n\n"}