{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-09", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "6e3688598e1939cd4b71f247e81dfdd2"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-204_2017-05-09.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_204_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f281302af4124628294bddd77e1aed12029f82bd0e70ba1e4d761eef43283eb64553a3a8e2aba9dd0c015a3146b7bf2e25d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_204", "Checksum": "636b9da857e469a2f453108e214602e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 22. November 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Denselben Antrag stellt das ARE vernehmlassend am 29. November 2016. Der Beigeladene beantragt mit Eingabe vom 5. Dezember 2016\nsinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 beantragt der Beschwerdegegner, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2016 sei vollumfänglich abzuweisen und der Baubewilligungsentscheid vom 1. Februar 2016 sei zu bestätigen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat Arth\nhat keine Vernehmlassung eingereicht.\n\n3\nG. Unter Bezugnahme \"auf die umfangreichen Vernehmlassungen\" ersucht\ndie Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2016, ihr \"gestützt auf\nden Gehörsgrundsatz und das Replikrecht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist anzusetzen\", um zu replizieren, was ihr gewährt\nwurde. Am 28. Februar 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein und\nhält an ihren Anträgen fest.\n\nH. Mit Schreiben vom 17. März 2017 teilt das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung\nmit, aus der Einreichung einer Replik lasse sich konkludent auf einen Verzicht\nauf eine mündliche öffentliche Verhandlung schliessen. Sollte diese Annahme\nunzutreffend sein, werde um eine entsprechende Mitteilung ersucht. Der beantragte Augenschein werde nicht für erforderlich erachtet.\n\nI. Innert erstreckter Frist lässt die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. April 2017 mitteilen, sie sei \"bereit, auf eine Verhandlung zu verzichten\". Sie sei aber gleichzeitig der Auffassung, dass ein Augenschein notwendig bleibe.\n\nJ. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben sich nach Zustellung der Eingabe\nder Beschwerdeführerin vom 18. April 2017 weder zu dieser noch zur vorangegangenen Korrespondenz, namentlich auch nicht zur Replik der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2017, geäussert.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Das Grundstück KTN F.________ befindet sich fast gänzlich innerhalb des\ngesetzlichen Gewässerabstandes von 20 m (Seeabstand) gemäss § 66 des Pla-\nnungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987.\n\nDie neue (Ersatz-)Baute wahrt den bisherigen Grundriss (vgl. Plan 01 Situation\nMst. 1:500, rev. 30.11.2015; Plan 02 Erdgeschoss/Obergeschoss mit Umgebung,\nMst. 1:100, rev. 24.10.2015). Das Erdgeschoss tritt gegen die Kantonsstrasse\n(d.h. Südostfassade) als das Terrain überragendes Untergeschoss in Erscheinung. Die kürzeste Entfernung zwischen Haus und Kantonsstrasse beträgt\n3.65 m. Das Niveau der beiden Garagen auf der Südseite des Gebäudes differiert entsprechend vom Niveau des Erdgeschosses. Sie befinden sich in einer\nDistanz von rund 4.70 m bis zur Parzellengrenze (zur Strassenparzelle\nKTN J.________) und von rund 6.2 m bis zur (Kantons-)Strasse.\n\n4\nDer Grundriss des Gebäudes beträgt rund 14 m x 11 m. Gemäss der kubischen\nBerechnung vom 24. Januar 2016 weist das Erdgeschoss der neuen Baute\n501.91 m3 auf gegenüber 504.74 m3 bei der bestehenden und das Obergeschoss\n364.02 m3 gegenüber 475.44 m3; die neu vorgesehene (Doppel-)Garage weist\n191.59 m3 auf gegenüber 137.90 m3 der bisherigen Garage. Das geplante Gebäude umfasst mithin insgesamt 1'057.52 m3 gegenüber 1'118.08 m3 beim bestehenden Haus. Das bisherige Giebeldach wird durch ein Flachdach ersetzt. Die\nGebäudehöhe beträgt zwischen 4.98 m und 6.74 m.\n\nIm Erdgeschoss sind zwei Zimmer, Wohnzimmer, Bad und Technik-/Waschraum\nvorgesehen, im Obergeschoss Essen/Küche, ein Zimmer/Büro und ein WC. Des\nWeiteren ist die Renovation der bestehenden Mauer im Bereich des Hafenplatzes zwischen dem Wohnhaus und dem L. sowie die Zurückversetzung einer\nMauer auf der Südseite des Hauses in Richtung Kantonsstrasse geplant.\n\n1.2.1 Das ARE gab seine Zustimmung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes im Sinne von § 76 Abs. 3 PBG (Gesamtentscheid S. 4 Ziff. 1). Die Gewässerabstandsunterschreitung der Wassereinleitung ergebe sich unmittelbar\naus dem Bestimmungszweck der Anlage (Einleitung von Meteorwasser in den\nSee). Die bestehende Treppe südlich des Wohngebäudes werde abgebrochen\nund die Mauer gegenüber dem See zurückversetzt, was im Hinblick auf den Gewässerabstand zu einer Verbesserung führe; wesentliche nachbarliche Interessen würden dadurch nicht verletzt. Die Sanierung der bestehenden Mauer führe\nnicht zu einer Erhöhung bzw. Verlängerung der Anlage. Der Ersatzbau des\nWohnhauses erfolge im Rahmen der Bestandesgarantie.\n\n"}